Allgemeine Bedingungen und Konditionen
Allgemeine Bedingungen für die Überlassung von Leiharbeitnehmern
Artikel 1: Anwendungsbereich
- 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge und sonstigen Vereinbarungen der in den Niederlanden ansässigen Zeitarbeitsunternehmen der Reduzs B.V., soweit diese sich auf die Überlassung von Leiharbeitnehmern und/oder Zeitarbeitnehmern an Auftraggeber beziehen.
- 2. Etwaige Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
- 3. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
Artikel 2: BegriffsbestimmungenIn diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. Zeitarbeitsunternehmen: das in den Niederlanden ansässige Zeitarbeitsunternehmen von: Reduzs B.V., das Kunden auf der Grundlage einer Vereinbarung Leiharbeitnehmer und/oder Zeitarbeitnehmer zur Verfügung stellt.
- 2. Zeitarbeitnehmer: jede natürliche Person, die mit dem Zeitarbeitsunternehmen einen Entsendungs- und/oder Zeitarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 7:690 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen hat, um unter der Leitung und Aufsicht eines Dritten Arbeiten für diesen Dritten auszuführen.
- .3. Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, die einen entsandten und/oder befristet beschäftigten Arbeitnehmer unter ihrer Leitung und Aufsicht im Rahmen eines Auftrags im Sinne von Absatz 4 dieses Artikels arbeiten lässt.
- 4. Überlassung: die Vereinbarung zwischen einem Auftraggeber und dem Zeitarbeitsunternehmen, aufgrund derer ein einzelner abgeordneter Arbeitnehmer und/oder Zeitarbeitnehmer im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels dem Auftraggeber vom Zeitarbeitsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, um unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers gegen Zahlung des Tarifs des Auftraggebers Arbeiten auszuführen.
- 5. Entsendung: die Beschäftigung eines Zeitarbeitnehmers im Rahmen eines Auftrags.
- 6. Zeitarbeitsklausel: die schriftliche Bestimmung im Arbeitsvertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Zeitarbeitnehmer und/oder im Tarifvertrag, wonach der Arbeitsvertrag von Rechts wegen endet, wenn die Überlassung des Zeitarbeitnehmers durch das Zeitarbeitsunternehmen an den Auftraggeber auf dessen Wunsch endet (Artikel 7:691 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).
- 7. Tarifvertrag: der Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer, der zwischen Algemene Bond Uitzendondernemingen (ABU) einerseits und FNV Bondgenoten, CNV Dienstenbond und De Unie andererseits geschlossen wurde.
- 8. Kundentarif: Der vom Kunden an das Zeitarbeitsunternehmen zu zahlende Tarif, ohne Zuschläge, Aufwandsentschädigungen und Mehrwertsteuer. Der Tarif wird, sofern nicht anders angegeben, pro Stunde berechnet.
- 9. Entgelt des Entleihers: Das Entgelt des Entleihers, wie es im Tarifvertrag festgelegt ist.
- 10. Woche: Die Kalenderwoche, die am Montag um 0.00 Uhr beginnt und am Sonntag um 24.00 Uhr endet.
Artikel 3: Der Auftrag und die RückstellungAuftrag
- Der Auftrag wird befristet oder unbefristet eingegangen.
- 2. Eine Abtretung auf bestimmte Zeit ist eine Abtretung, die eingegangen wird:a) entweder für eine feste Zeit;b) oder für eine bestimmbare Zeit;c) oder für eine bestimmbare Zeit, die eine feste Zeit nicht überschreitet.Die Abtretung auf bestimmte Zeit endet von Rechts wegen mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit dem Eintritt eines vorher festgelegten, objektiv bestimmbaren Ereignisses.Ende der Abtretung
- Die Stornierung eines Auftrages auf unbestimmte Zeit muss schriftlich unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 15 Kalendertagen erfolgen.
- 4. Eine vorzeitige Beendigung des Auftrags auf bestimmte Zeit ist nicht möglich, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Wurde eine vorzeitige Beendigung vereinbart, ist eine Kündigung mit einer Frist von 15 Kalendertagen möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- 5. Jeder Auftrag endet sofort wegen Auflösung zu dem Zeitpunkt, an dem eine der Parteien die Auflösung des Auftrags geltend macht, weil:a) die andere Partei in Verzug ist;b) die andere Partei liquidiert wurde;c) die andere Partei für insolvent erklärt wurde oder einen Zahlungsaufschub beantragt hat.Wenn das Zeitarbeitsunternehmen die Auflösung aus einem dieser Gründe geltend macht, bedeutet das Verhalten des Auftraggebers, auf das sich die Auflösung stützt, dass der Antrag des Auftraggebers auf Beendigung der Überlassung entscheidend ist. Daraus ergibt sich keine Haftung des Zeitarbeitsunternehmens für den Schaden, der dem Auftraggeber dadurch entsteht. Die Forderungen des Zeitarbeitsunternehmens werden durch die Auflösung sofort fällig.
- 6. Das Ende des Einsatzes bedeutet das Ende der Überlassung. Die Beendigung des Auftrags durch den Auftraggeber bedeutet die Aufforderung des Auftraggebers an das Zeitarbeitsunternehmen, die laufende(n) Überlassung(en) bis zu dem Datum zu beenden, an dem der Auftrag rechtsgültig beendet wird oder an dem der Auftrag rechtsgültig aufgelöst wird.
- 7. Wenn zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen die Zeitarbeitsklausel gilt, endet der Einsatz des Zeitarbeitnehmers auf Wunsch des Auftraggebers zu dem Zeitpunkt, an dem der Zeitarbeitnehmer erklärt, dass er die Arbeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht ausführen kann. Auf Wunsch bestätigt der Auftraggeber dem Zeitarbeitsunternehmen diesen Wunsch schriftlich.
- 8. Die Überlassung endet von Rechts wegen, wenn und sobald das Zeitarbeitsunternehmen den Zeitarbeitnehmer nicht mehr überlassen kann, weil der Arbeitsvertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Zeitarbeitnehmer beendet ist und dieser Arbeitsvertrag nicht fortlaufend zugunsten desselben Auftraggebers fortgesetzt wird. In diesem Fall hat das Zeitarbeitsunternehmen weder ein zurechenbares Versäumnis gegenüber dem Auftraggeber, noch haftet es für den Schaden, der dem Auftraggeber dadurch entsteht.
- 9. Der Auftraggeber informiert das Zeitarbeitsunternehmen rechtzeitig über die Beendigung oder Fortsetzung des Auftrags unter Beachtung von Artikel 6 Absatz 1, damit das Zeitarbeitsunternehmen seine Verpflichtungen in Bezug auf eine gesetzliche Kündigungsfrist ordnungsgemäß und vollständig erfüllen kann.
Artikel 4: Ersetzung und Verfügbarkeit
- 1. Das Zeitarbeitsunternehmen ist berechtigt, während der Dauer des Einsatzes einen Ersatzzeitarbeitnehmer anzubieten. Der Auftraggeber wird die Zusammenarbeit mit dem Ersatz nur aus angemessenen Gründen verweigern.
- 2. Das Zeitarbeitsunternehmen ist jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber vorzuschlagen, einen überlassenen Zeitarbeitnehmer durch einen anderen Zeitarbeitnehmer zu ersetzen, um den Einsatz im Hinblick auf die Betriebs- oder Personalpolitik des Zeitarbeitsunternehmens, den Erhalt von Arbeitsplätzen oder die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften, insbesondere der Entlassungsrichtlinie für die Zeitarbeitsbranche, fortzusetzen. Der Auftraggeber wird einen solchen Vorschlag nur aus triftigen Gründen ablehnen. Auf Wunsch wird der Auftraggeber eine Ablehnung schriftlich begründen.
- Versäumnisse hat das Zeitarbeitsunternehmen gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten und ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber etwaige Schäden oder Kosten zu ersetzen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen, aus welchen Gründen auch immer, einen (Ersatz-)Zeitarbeitskräfte nicht (mehr) einstellen kann, oder zumindest nicht (mehr) in der Art und Weise und in der Art und Weise zur Verfügung stellen können, wie es zum Zeitpunkt der Beauftragung oder später vereinbart wurde.
- Wird der Leiharbeitnehmer durch einen anderen Leiharbeitnehmer ersetzt, wird das Stundenentgelt für den ersetzenden Leiharbeitnehmer auf der Grundlage des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen neu festgelegt und der Auftraggebersatz in Absprache entsprechend angepasst.
Artikel 5: Recht auf Aussetzung
- 1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis des Zeitarbeitnehmers ganz oder teilweise vorübergehend auszusetzen, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vor.
- 2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ist eine Aussetzung möglich, wenn:- sie schriftlich vereinbart und die Dauer der Aussetzung festgelegt wird;- der Auftraggeber nachweist, dass vorübergehend keine Arbeit vorhanden ist oder dass der Zeitarbeitnehmer nicht eingesetzt werden kann;- das Zeitarbeitsunternehmen sich gegenüber dem Zeitarbeitnehmer erfolgreich auf den Ausschluss der Lohnfortzahlungspflicht aufgrund des Tarifvertrags berufen kann.
- 3. Wenn der Auftraggeber nicht berechtigt ist, die Überlassung vorübergehend auszusetzen, der Auftraggeber aber vorübergehend keine Arbeit für den Zeitarbeitnehmer hat oder den Zeitarbeitnehmer nicht überlassen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Zeitarbeitsunternehmen für die Dauer der Überlassung den vollen Tarif des Auftraggebers für die Anzahl der Stunden und Überstunden pro Periode (Woche, Monat usw.) zu zahlen, die aufgrund der Überlassung zuletzt galt oder üblich war.
Artikel 6: Arbeitsverfahren
- 1. Vor Beginn des Einsatzes übermittelt der Auftraggeber dem Zeitarbeitsunternehmen eine genaue Beschreibung der Stelle, der Arbeitsanforderungen, der Arbeitszeiten, der Arbeitszeit, der Arbeit, des Arbeitsortes, der Arbeitsbedingungen und der vorgesehenen Dauer des Einsatzes.
- 2. Das Zeitarbeitsunternehmen bestimmt die Zeitarbeitnehmer, die es dem Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags vorschlägt, auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten der Zeitarbeitnehmer, die für den Einsatz in Frage kommen. Der Auftraggeber hat das Recht, den vorgeschlagenen Zeitarbeitnehmer abzulehnen, so dass die Überlassung des vorgeschlagenen Zeitarbeitnehmers nicht stattfindet.
- 3. Das Zeitarbeitsunternehmen gerät gegenüber dem Auftraggeber nicht in Verzug und ist nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, wenn die Kontakte zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitsunternehmen im Vorfeld eines möglichen Einsatzes, einschließlich einer konkreten Anfrage des Auftraggebers zur Überlassung eines Zeitarbeitnehmers, aus irgendeinem Grund nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit eines Zeitarbeitnehmers oder nicht innerhalb der vom Auftraggeber gewünschten Frist führen.
- 4. Das Zeitarbeitsunternehmen haftet nicht für Schäden infolge des Einsatzes von Arbeitnehmern, die sich als nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechend erweisen, es sei denn, der Auftraggeber legt dem Zeitarbeitsunternehmen innerhalb einer angemessenen Frist nach Beginn der Überlassung eine diesbezügliche schriftliche Beschwerde vor und weist nach, dass das Zeitarbeitsunternehmen bei der Auswahl vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Artikel 7: Arbeitszeiten und Arbeitszeit
- 1. Der Arbeitsumfang des Zeitarbeitnehmers und die Arbeitszeiten des Zeitarbeitnehmers beim Auftraggeber werden in der Auftragsbestätigung festgelegt oder anderweitig vereinbart. Die Arbeits-, Arbeits- und Ruhezeiten des Zeitarbeitnehmers entsprechen den im Betrieb des Auftraggebers üblichen Arbeits- und Ruhezeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber garantiert, dass die Arbeits-, Ruhe- und Pausenzeiten des Zeitarbeitnehmers den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Zeitarbeitnehmer die gesetzlich zulässige Arbeitszeit und den vereinbarten Arbeitsumfang nicht überschreitet.
- 2. Urlaub und Freistellung des Zeitarbeitnehmers werden nach Maßgabe der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen geregelt.
- 3. Wenn und soweit der Zeitarbeitnehmer für die Ausführung des Auftrags eine spezielle Schulung oder (Arbeits-)Anweisung benötigt, werden die Stunden, die der Zeitarbeitnehmer für eine solche Schulung und/oder Arbeitsanweisung aufwendet, dem Auftraggeber als Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Stunden, die für andere, nicht speziell für den Auftrag erforderliche Schulungen aufgewendet werden, werden dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Die Abwesenheitszeiten, die für andere Schulungen erforderlich sind, werden in Absprache zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitsunternehmen festgelegt und, wenn möglich, zu Beginn des Einsatzes vereinbart.
Artikel 8: Betriebsschließungen und obligatorische freie Tage
- 1. Der Auftraggeber muss das Zeitarbeitsunternehmen bei Beginn des Einsatzes über eine eventuelle Betriebsschließung und tariflich festgelegte arbeitsfreie Tage während der Dauer des Einsatzes informieren, damit das Zeitarbeitsunternehmen diesen Umstand nach Möglichkeit in den Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer aufnehmen kann. Wird die Absicht einer Betriebsschließung und/oder einer kollektiven Arbeitsniederlegung nach Beginn des Einsatzes bekannt, muss der Auftraggeber das Zeitarbeitsunternehmen unverzüglich nach Bekanntwerden informieren. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Unterrichtung des Zeitarbeitsunternehmens, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Zeitarbeitsunternehmen für die Dauer der Betriebsschließung den vollen Tarif des Auftraggebers für die zuletzt geltende oder gemäß dem Auftrag und den Bedingungen übliche Anzahl von Stunden und Überstunden pro Periode zu zahlen.
Artikel 9: Arbeitsplatz und Vergütung
- 1. Vor Beginn des Einsatzes legt der Entleiher die Beschreibung der vom Zeitarbeitnehmer auszuführenden Tätigkeit und die entsprechende Einstufung im Vergütungssystem des Entleihers vor.
- 2. Das Arbeitsentgelt des Leiharbeitnehmers, einschließlich etwaiger Prämien und Aufwandsentschädigungen, wird gemäß dem Tarifvertrag (einschließlich der Bestimmungen über das Arbeitsentgelt des Entleihers, siehe Ziffern 4 und 6) und den geltenden Gesetzen und Vorschriften auf der Grundlage der vom entleihenden Unternehmen vorgelegten Stellenbeschreibung festgelegt.
- 3. Stellt sich zu irgendeinem Zeitpunkt heraus, dass die Stellenbeschreibung und die dazugehörige Lohntabelle nicht mit der vom Zeitarbeitnehmer tatsächlich ausgeübten Position übereinstimmen, so übermittelt der Auftraggeber dem Zeitarbeitsunternehmen unverzüglich die richtige Stellenbeschreibung und die dazugehörige Lohntabelle. Die Vergütung des Zeitarbeitnehmers wird auf der Grundlage der neuen Stellenbeschreibung neu festgelegt. Die Tätigkeit und/oder die Besoldungsgruppe kann während des Einsatzes angepasst werden, wenn der Zeitarbeitnehmer auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, des Tarifvertrags und/oder der Vergütung des Entleihers berechtigterweise eine solche Anpassung verlangt. Wenn die Anpassung zu einer höheren Vergütung führt, korrigiert das Zeitarbeitsunternehmen die Vergütung des Zeitarbeitnehmers und den Tarif des Auftraggebers entsprechend. Der Auftraggeber schuldet dem Zeitarbeitsunternehmen diesen berichtigten Tarif ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Überlassung.
- 4. Nach dem Tarifvertrag ist der private Arbeitsvermittler verpflichtet, die Vergütung des Entleihers ab dem ersten Tag der Vermittlung anzuwenden.
- 5. Der Auftraggeber informiert das Zeitarbeitsunternehmen rechtzeitig vor dem ersten Tag der Überlassung über alle Bestandteile des Entgelts des Entleihers (in Bezug auf die Höhe und den Zeitpunkt der ersten Lohnerhöhungen, soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt).
- 6. Wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass der Lohn des Entleihers ab dem ersten Arbeitstag des Zeitarbeitnehmers gilt, und/oder wenn es eine Facharbeiterregelung gibt, wendet das Zeitarbeitsunternehmen den Lohn des Entleihers ab dem ersten Arbeitstag des Zeitarbeitnehmers an, und der Auftraggeber erteilt dem Zeitarbeitsunternehmen vor Beginn der Arbeit die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Informationen.
- 7. Der Auftraggeber informiert das Zeitarbeitsunternehmen rechtzeitig und in jedem Fall sofort nach Bekanntwerden über Änderungen des Entgelts des Entleihers sowie über erste Lohnerhöhungen und/oder einmalige Zahlungen, die festgelegt wurden.
- 8. Wenn und soweit der Auftraggeber im Rahmen dieses Artikels unrichtige oder unvollständige Angaben macht, gehen alle sich daraus ergebenden Folgen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird das Zeitarbeitsunternehmen in dieser Hinsicht schadlos halten.
- 9. Vergütungen und Zuschläge wie z.B. für Überstunden, Reisezeiten, körperlich anstrengende Bedingungen, Schicht- oder unregelmässige Arbeit, Arbeit zu besonderen Zeiten oder Tagen (einschliesslich Feiertagen), versetzte Arbeitszeiten und/oder Bereitschafts- oder Pikettschichten werden gemäss dem ABU-GAV und/oder anderen anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen vergütet und an den Kunden weitergegeben.
Artikel 10: Gute Verwaltung und Aufsicht/Good Governance
- 1. Der Auftraggeber handelt gegenüber dem Leiharbeitnehmer bei der Ausübung der Aufsicht oder der Leitung und bei der Ausführung der Arbeit mit der gleichen Sorgfalt, zu der er gegenüber seinen eigenen Arbeitnehmern verpflichtet ist.
- 2. Der Auftraggeber darf den Zeitarbeitnehmer nicht an einen Dritten "weiterverleihen", d.h. den Zeitarbeitnehmer einem Dritten zur Verfügung stellen, damit dieser unter der Aufsicht oder Leitung dieses Dritten Arbeiten ausführt. Unter Entsendung ist auch die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers durch den Auftraggeber an eine Person oder juristische Person zu verstehen, mit der der Auftraggeber in einem Konzern verbunden ist.
- 3. Der Auftraggeber darf den Zeitarbeitnehmer entgegen den Bestimmungen des Auftrags und der Geschäftsbedingungen nur dann einsetzen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen und der Zeitarbeitnehmer dies vorher schriftlich vereinbart haben. An diese Zustimmung können Bedingungen geknüpft werden.
- 4. Der Einsatz des Zeitarbeitnehmers im Ausland durch einen Auftraggeber mit Sitz in den Niederlanden ist nur unter der strengen Leitung und Aufsicht des Auftraggebers und für einen begrenzten Zeitraum möglich, wenn dies schriftlich mit dem Zeitarbeitsunternehmen vereinbart wurde und der Zeitarbeitnehmer dem schriftlich zugestimmt hat.
- 5. Der Auftraggeber ersetzt dem Zeitarbeitnehmer den Schaden, den dieser dadurch erleidet, dass ihm gehörende Sachen, die im Rahmen der ihm übertragenen Arbeit benutzt wurden, beschädigt oder zerstört werden.
- 6. Das Zeitarbeitsunternehmen haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Schäden oder Verluste, die dem Auftraggeber, Dritten oder dem Zeitarbeitnehmer selbst durch Handlungen oder Unterlassungen des Zeitarbeitnehmers entstanden sind.
- 7. Das Zeitarbeitsunternehmen haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Verpflichtungen, die der Zeitarbeitnehmer gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten eingegangen ist oder die für ihn entstanden sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Zustimmung des Auftraggebers oder dieser Dritten.
- 8. Der Auftraggeber stellt das Zeitarbeitsunternehmen von jeglicher Haftung (einschließlich der Kosten, einschließlich der tatsächlichen Kosten für Rechtsbeistand) des Zeitarbeitsunternehmens als Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers - direkt oder indirekt - in Bezug auf die in den Absätzen 5, 6 und 7 dieses Artikels genannten Schäden, Verluste und Verpflichtungen frei.
- 9. Der Auftraggeber wird, soweit möglich, eine angemessene Haftpflichtversicherung auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Artikels abschließen. Auf Verlangen des Zeitarbeitsunternehmens wird der Auftraggeber einen gültigen Nachweis (Police) über die Versicherung vorlegen.
Artikel 11: Arbeitsbedingungen
- 1. Der Auftraggeber erklärt, dass er mit der Tatsache vertraut ist, dass er im Gesetz über die Arbeitsbedingungen als Arbeitgeber eingestuft ist.
- 2. Der Auftraggeber ist gegenüber dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen für die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz und gute Arbeitsbedingungen im Allgemeinen verantwortlich, die sich aus Artikel 7:658 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, dem Gesetz über die Arbeitsbedingungen und den dazugehörigen Vorschriften ergeben. Infolgedessen ist der Auftraggeber unter anderem verpflichtet, die Räume, Geräte und Werkzeuge, in denen oder mit denen er den Zeitarbeitnehmer arbeiten lässt, einzurichten und instand zu halten und für die Ausführung der Arbeit durch den Zeitarbeitnehmer die Maßnahmen zu treffen und Anweisungen zu erteilen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um zu verhindern, dass der Zeitarbeitnehmer bei der Ausführung der Arbeit im weitesten Sinne des Wortes Schaden erleidet.
- 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen rechtzeitig, in jedem Fall aber einen Arbeitstag vor Arbeitsbeginn, schriftliche Informationen über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und die Besonderheiten des Einsatzortes zukommen zu lassen. Der Auftraggeber informiert den Zeitarbeitnehmer aktiv über die in seinem Unternehmen verwendete Risikoinventur und -bewertung (RIE).
- 4. Erleidet der Zeitarbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so unterrichtet der Auftraggeber, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist, unverzüglich die zuständigen Behörden und sorgt für die unverzügliche Erstellung eines schriftlichen Berichts. In dem Bericht sind die Umstände des Unfalls so darzustellen, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob und inwieweit der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhütung des Unfalls oder der Berufskrankheit getroffen wurden. Der Auftraggeber unterrichtet das Zeitarbeitsunternehmen so schnell wie möglich über den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit und legt eine Kopie des erstellten Berichts vor.
- 5. Der Auftraggeber entschädigt den Zeitarbeitnehmer - und hält das Zeitarbeitsunternehmen schadlos - für jeden Schaden (einschließlich der Kosten, einschließlich der tatsächlichen Kosten für Rechtsbeistand), den der Zeitarbeitnehmer im Rahmen der Ausführung seiner Arbeit erleidet, wenn und soweit der Auftraggeber und/oder das Zeitarbeitsunternehmen aufgrund von Artikel 7:658 und/oder Artikel 7:611 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches für diesen Schaden haftbar ist oder sind.
- 6. Hat der Arbeitsunfall den Tod zur Folge, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden (einschließlich der Kosten, einschließlich der tatsächlichen Kosten des Rechtsbeistands) gemäß Artikel 6:108 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die in diesem Artikel genannten Personen zu ersetzen.
- 7. Der Auftraggeber schließt eine ausreichende Versicherung gegen die Haftung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels ab. Auf Verlangen des Zeitarbeitsunternehmens wird der Auftraggeber einen gültigen Versicherungsnachweis (Police) vorlegen.
Artikel 12: Haftung des Auftraggebers
- 1. Ein Auftraggeber, der die sich für ihn aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt, ist verpflichtet, alle Schäden, die dem Zeitarbeitsunternehmen dadurch entstehen (einschließlich aller Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsbeistand), zu ersetzen, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist, und er muss das Zeitarbeitsunternehmen diesbezüglich gegebenenfalls schadlos halten. Das Recht des Zeitarbeitsunternehmens, andere Ansprüche geltend zu machen, wie z.B. die Auflösung des Unternehmens, bleibt davon unberührt. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten allgemein, und zwar sowohl - gegebenenfalls ergänzend - in Bezug auf Gegenstände, für die die Verpflichtung zur Entschädigung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits gesondert vorgesehen ist, als auch in Bezug auf Gegenstände, für die dies nicht der Fall ist.
Artikel 13: Kundentarif
- 1. Der Satz des Auftraggebers, den der Auftraggeber dem Zeitarbeitsunternehmen schuldet, wird auf der Grundlage der Stunden berechnet, auf die das Zeitarbeitsunternehmen aufgrund des Auftrags und/oder der Bedingungen Anspruch hat, und wird immer mindestens auf der Grundlage der vom Zeitarbeitnehmer tatsächlich geleisteten Stunden berechnet. Der Tarif des Auftraggebers wird mit den Zuschlägen multipliziert und um die Aufwandsentschädigungen erhöht, die das Zeitarbeitsunternehmen dem Zeitarbeitnehmer schuldet. Die Mehrwertsteuer wird auf den Auftraggebersatz, die Zuschläge und die Aufwandsentschädigungen erhoben.
- 2. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Vergütung des Entleihers gemäß Artikel 9 Absatz 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angewandt werden muss, legt das Zeitarbeitsunternehmen die Vergütung des Zeitarbeitnehmers und den Tarif des Auftraggebers auf der Grundlage der Informationen, die der Auftraggeber in Bezug auf die Einstufung der Tätigkeit und die Vergütung des Entleihers erteilt, neu fest. Die Vergütung und der Tarif des Auftraggebers umfassen alle Bestandteile der Vergütung des Entleihers, die in der Organisation des Auftraggebers gelten.
- 3. Neben dem in Absatz 2 genannten Fall ist das Zeitarbeitsunternehmen in jedem Fall berechtigt, den Tarif des Kunden während der Dauer des Auftrags anzupassen, wenn die Kosten der Zeitarbeit steigen- infolge einer Änderung des Tarifvertrags oder der darin geregelten Löhne oder infolge einer Änderung des Tarifvertrags und/oder der Regelung der Arbeitsbedingungen, die in der Organisation des Kunden gelten, oder der darin geregelten Löhne;- infolge von Änderungen in oder infolge von Gesetzen und Vorschriften, einschließlich Änderungen in oder infolge von Sozial- und Steuergesetzen und -vorschriften, des Tarifvertrags oder verbindlicher Vorschriften;- infolge einer (periodischen) Lohnerhöhung und/oder einer (einmaligen) obligatorischen Zahlung, die sich aus dem CAO, dem CAO und/oder der beim Kunden geltenden Regelung der Beschäftigungsbedingungen und/oder den Gesetzen und Vorschriften ergibt.
- 4. Wenn der Auftraggeber entgegen den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels nicht bereit ist, den angepassten Hauptsatz zu zahlen, bedeutet dies, dass der Auftraggeber die Beendigung der Entsendung beantragt.
- 5. Ändert sich während der Dauer eines Einsatzes mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Zeitarbeitsunternehmens die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers in dem Sinne, dass die Tätigkeit einer Arbeit mit einer niedrigeren Einstufung entspricht, bleiben die Stundensätze unverändert.
- 6. Wenn das Entgelt und/oder der Tarif des Auftraggebers aus einem Grund, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist, zu niedrig angesetzt wurde(n), ist das Zeitarbeitsunternehmen berechtigt, das Entgelt und den Tarif des Auftraggebers auch rückwirkend auf das richtige Niveau anzupassen.
Artikel 14: Besondere Mindestzahlungspflicht von mindestens drei Stunden
- 1. Wenn der Umfang der vom Zeitarbeitnehmer zu verrichtenden Arbeit und/oder die Arbeitszeit nicht eindeutig festgelegt wurde und der Auftraggeber dem Zeitarbeitnehmer nicht die Möglichkeit gibt, die vereinbarte Arbeit für drei oder weniger (aufeinander folgende) Stunden pro Abruf zu verrichten, schuldet der Auftraggeber dem Zeitarbeitsunternehmen den Tarif des Auftraggebers pro Abruf für mindestens drei oder so viele Stunden wie vereinbart.
Artikel 15: Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Zeitarbeitnehmer
- 1. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit einem ihm vom Zeitarbeitsunternehmen überlassenen Zeitarbeitnehmer einzugehen, wenn und soweit die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind.
- 2. Als Leiharbeitnehmer im Sinne dieses Artikels gilt auch:- der angehende Leiharbeitnehmer, der bei der privaten Arbeitsvermittlung gemeldet ist;- der (angehende) Leiharbeitnehmer, der dem entleihenden Unternehmen vorgestellt wurde;
- 3. Im Sinne dieses Artikels gilt als Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Zeitarbeitnehmer:- der Abschluss eines Arbeits-, Werk- und/oder Dienstvertrags durch den Auftraggeber mit dem Zeitarbeitnehmer für dieselbe oder eine andere Arbeit;- die Ernennung des Zeitarbeitnehmers zum Beamten durch den Auftraggeber für dieselbe oder eine andere Arbeit;- die Überlassung des betreffenden Zeitarbeitnehmers an den Auftraggeber durch einen Dritten (z. B. ein anderes Zeitarbeitsunternehmen) für dieselbe oder eine andere Arbeit;- das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses des Zeitarbeitnehmers mit einem Dritten für dieselbe oder eine andere Arbeit, wobei der Auftraggeber und dieser Dritte in einem Konzern verbunden sind oder der eine ein Tochterunternehmen des anderen ist.
- 4. Der Auftraggeber geht erst dann ein Arbeitsverhältnis mit einem Zeitarbeitnehmer ein, wenn der Zeitarbeitsvertrag zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen rechtsgültig gekündigt worden ist.
- 5. Der Auftraggeber informiert das Zeitarbeitsunternehmen rechtzeitig schriftlich über seine Absicht, ein Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer einzugehen. Das heißt, bevor er diese Absicht in die Tat umsetzt.
- 6. Wenn der Auftraggeber ein Arbeitsverhältnis mit einem Zeitarbeitnehmer eingeht, der ihm aufgrund eines Auftrags auf unbestimmte Zeit gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Unterabschnitte dieses Artikels überlassen wird, bevor dieser Zeitarbeitnehmer aufgrund dieses Auftrags tatsächlich 1.560 Stunden gearbeitet hat, schuldet der Auftraggeber dem Zeitarbeitsunternehmen eine Vergütung in Höhe von 25% des zuletzt geltenden Auftraggebersatzes über 1.560 Stunden abzüglich der von diesem Zeitarbeitnehmer aufgrund des Auftrags bereits geleisteten Stunden.
- Tritt der Auftraggeber in ein Arbeitsverhältnis mit einem Zeitarbeitnehmer, der ihm aufgrund einer befristeten Überlassung zur Verfügung gestellt wird, schuldet der Auftraggeber eine Vergütung in Höhe von 25% des zuletzt geltenden Auftraggebersatzes (berechnet auf die vereinbarten bzw. üblichen Stunden und Mehrstunden)./Überstunden) über die verbleibende Dauer des Auftrages bzw. – im Falle eines vorzeitig kündbaren Auftrages – über die nicht eingehaltene Kündigungsfrist hinaus, mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber stets mindestens die Vergütung gemäß Abs. 1 schuldet Absatz 6.
- Geht der Auftraggeber mit einem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 ein, endet der Auftrag zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitsunternehmen mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt.
- 9. Wenn der Auftraggeber mit dem Zeitarbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Beendigung seiner Überlassung (unabhängig davon, ob diese auf einer befristeten oder unbefristeten Überlassung beruhte) an den Auftraggeber ein Arbeitsverhältnis eingeht, schuldet er die in Absatz 6 genannte Vergütung. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Auftraggeber zu diesem Zweck - direkt oder über Dritte - an den Zeitarbeitnehmer herangetreten ist, als auch für den Fall, dass sich der Zeitarbeitnehmer - direkt oder über Dritte - um eine Stelle beim Auftraggeber beworben hat.
- 10. Wenn ein (potenzieller) Auftraggeber erst durch die Vermittlung des Zeitarbeitsunternehmens mit einem (potenziellen) Zeitarbeitnehmer in Kontakt gekommen ist, z. B. weil das Zeitarbeitsunternehmen ihm den Zeitarbeitnehmer vorgestellt hat, und dieser (potenzielle) Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen des Kontakts ein Arbeitsverhältnis mit diesem (potenziellen) Zeitarbeitnehmer eingeht, ohne dass die Überlassung zustande gekommen ist, schuldet der potenzielle Auftraggeber ein Honorar in Höhe von 25% des Tarifs des Auftraggebers, der für den betreffenden Zeitarbeitnehmer gelten würde, wenn die Überlassung zustande gekommen wäre, und zwar für 1.560 Stunden.
- 11. Der Auftraggeber schuldet dieses Honorar auch, wenn der Zeitarbeitnehmer sich direkt oder indirekt an den Auftraggeber wendet und/oder sich dort um eine Stelle bewirbt und dadurch ein direktes oder indirektes Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Zeitarbeitnehmer zustande kommt. Für den Fall, dass das Zeitarbeitsunternehmen und der Auftraggeber sich noch nicht auf einen Auftraggebersatz für die Überlassung des Zeitarbeitnehmers geeinigt haben, schuldet der Auftraggeber dem Zeitarbeitsunternehmen unbeschadet des Rechts des Zeitarbeitsunternehmens auf vollständige Entschädigung einen Betrag von 7.500 EUR ohne Mehrwertsteuer, und zwar sofort und in einem einzigen Betrag, ohne dass es einer weiteren Aufforderung oder Inverzugsetzung bedarf.
Artikel 16: Rechnungsstellung
- 1. Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Grundlage der mit dem Auftraggeber vereinbarten Art der Zeitabrechnung und darüber hinaus auf der Grundlage dessen, was im Auftrag, in der Vereinbarung oder in diesen Bedingungen festgelegt ist. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Zeiterfassung mittels vom Auftraggeber schriftlich genehmigter Antragsformulare.
- 2. Der Auftraggeber und das Zeitarbeitsunternehmen können vereinbaren, dass die Zeiterfassung mittels eines Zeiterfassungssystems, eines elektronischen und/oder automatisierten Systems oder anhand von Übersichten, die vom oder für den Auftraggeber erstellt werden, erfolgt.
- 3. Der Auftraggeber sorgt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Zeiterfassungsunterlagen und ist verpflichtet, dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, dass die darin enthaltenen Angaben des Zeitarbeitnehmers korrekt und wahrheitsgemäß angegeben werden, wie z.B.: der Name des Zeitarbeitnehmers, die Anzahl der geleisteten Stunden, Überstunden, unregelmäßigen Stunden und Schichtstunden, die sonstigen Stunden, für die gemäß den Bedingungen des Auftrags der Kundentarif geschuldet wird, etwaige Zuschläge und entstandene Kosten.
- 4. Stellt der Auftraggeber das Zeiterfassungsformular zur Verfügung, so sorgt er dafür, dass das Zeitarbeitsunternehmen das Zeiterfassungsformular unmittelbar nach der Arbeitswoche des Zeitarbeitnehmers zur Verfügung hat. Der Auftraggeber ist für die Art und Weise verantwortlich, in der dem Zeitarbeitsunternehmen die Zeiterfassungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.
- 5. Bevor der Auftraggeber den Zeiterfassungsbogen einreicht, gibt er dem Zeitarbeitnehmer die Möglichkeit, den Zeiterfassungsbogen zu überprüfen. Wenn und soweit der Zeitarbeitnehmer die in den Zeiterfassungsbögen enthaltenen Angaben bestreitet, ist das Zeitarbeitsunternehmen berechtigt, die Stunden und Kosten gemäß der Erklärung des Zeitarbeitnehmers zu bestimmen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass die von ihm gemachten Angaben richtig sind.
- 6. Wird die Zeit anhand von Stundenzetteln abgerechnet, die der Zeitarbeitnehmer vorlegt, so bewahrt der Auftraggeber eine Kopie des Stundenzettels auf. Im Falle einer Abweichung zwischen dem vom Zeitarbeitnehmer dem Zeitarbeitsunternehmen vorgelegten Stundenzettel und der vom Auftraggeber aufbewahrten Kopie gilt der vom Zeitarbeitnehmer dem Zeitarbeitsunternehmen vorgelegte Stundenzettel als vollständiger Beweis für die Abrechnung, es sei denn, der Auftraggeber erbringt den Gegenbeweis.
Artikel 17: Zahlung
- 1. Der Auftraggeber ist jederzeit verpflichtet, jede Rechnung des Zeitarbeitsunternehmens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Wenn eine Rechnung nicht innerhalb dieser Frist bezahlt wird, ist der Auftraggeber ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, und schuldet er auf den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe von 1% pro Kalendermonat, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gezählt wird. Der Ausdruck oder die Kopie der vom Zeitarbeitsunternehmen an den Auftraggeber gesendeten Rechnung, die sich im Besitz des Zeitarbeitsunternehmens befindet, gilt als vollständiger Beweis für die Fälligkeit der Zinsen und den Tag, an dem die Zinsberechnung beginnt.
- 2. Wenn der Auftraggeber die Rechnung ganz oder teilweise bestreitet, muss er dies dem Sendeunternehmen innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich und unter Angabe von Gründen mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht des Auftraggebers, die Rechnung zu bestreiten. Die Beweislast für die rechtzeitige Beanstandung der Rechnung liegt beim Auftraggeber. Die Anfechtung der Rechnung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
- 3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Rechnungsbetrag, unabhängig davon, ob er ihn bestreitet, mit einer berechtigten oder unberechtigten Gegenforderung aufzurechnen und/oder die Zahlung der Rechnung auszusetzen. Dies gilt für alle vermeintlichen Gegenforderungen, wie z. B. eine von einem Zeitarbeiter verursachte Geldstrafe, Kosten für die Reinigung eines Firmenwagens, verlorenes Werkzeug usw.
- 4. Nur Zahlungen an das Zeitarbeitsunternehmen oder an einen vom Zeitarbeitsunternehmen schriftlich benannten Dritten befreien den Auftraggeber. Zahlungen des Auftraggebers an den Zeitarbeitnehmer, unter welchem Titel auch immer, sind gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen unverbindlich und können niemals einen Grund für die Tilgung oder Aufrechnung von Schulden darstellen.
- 5. Wenn die Finanzlage und/oder das Zahlungsverhalten des Auftraggebers nach Ansicht des Zeitarbeitsunternehmens dazu Anlass gibt, ist der Auftraggeber auf schriftliche Aufforderung des Zeitarbeitsunternehmens verpflichtet, für seine Verpflichtungen gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen eine Vorauszahlung und/oder eine angemessene Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft, eines Pfandes oder auf andere Weise zu leisten. Eine Sicherheit kann sowohl für bestehende als auch für künftige Verpflichtungen verlangt werden, eine Vorauszahlung nur für künftige Verpflichtungen. Der Umfang der geforderten Sicherheit und/oder des Vorschusses muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der betreffenden Verpflichtungen des Auftraggebers stehen.
- 6. Wenn der Auftraggeber die in Absatz 5 genannte Vorauszahlung nicht leistet oder die geforderte Sicherheit nicht innerhalb der vom Zeitarbeitsunternehmen gesetzten Frist stellt, ist der Auftraggeber ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug, und das Zeitarbeitsunternehmen ist infolgedessen berechtigt, die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen auszusetzen oder die Auflösung aller Aufträge des Auftraggebers zu verlangen.
- 7. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten, die dem Zeitarbeitsunternehmen durch die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß diesem Artikel entstehen, gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftraggebers. Die Vergütung für die außergerichtlichen Kosten wird auf 15% der geschuldeten Hauptsumme einschließlich Mehrwertsteuer und Zinsen (mit einem Mindestbetrag von € 300,- pro Forderung) festgesetzt, es sei denn, das Zeitarbeitsunternehmen hat nachweislich höhere Kosten verursacht. Die Pauschalvergütung ist immer fällig, sobald der Auftraggeber in Verzug ist, und wird ohne weiteren Nachweis in Rechnung gestellt.
Artikel 18: Anstrengungsverpflichtung und Haftung
- 1. Das Zeitarbeitsunternehmen ist verpflichtet, sich um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu bemühen. Wenn und soweit das Zeitarbeitsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist das Zeitarbeitsunternehmen unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 und an anderer Stelle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, den sich daraus ergebenden unmittelbaren Schaden des Auftraggebers zu ersetzen, sofern der Auftraggeber so schnell wie möglich, jedoch nicht später als drei Monate nach Entstehung oder Bekanntwerden des Schadens eine diesbezügliche schriftliche Beschwerde beim Zeitarbeitsunternehmen einreicht und dabei nachweist, dass der Schaden die unmittelbare Folge eines zurechenbaren Versäumnisses des Zeitarbeitsunternehmens ist.
- 2. Die sich aus dem Auftrag ergebende Haftung des Zeitarbeitsunternehmens beschränkt sich auf den Tarif des Auftraggebers, den das Zeitarbeitsunternehmen dem Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags in Rechnung stellt, und zwar für die vereinbarte Anzahl von Arbeitsstunden und die vereinbarte Dauer des Auftrags bis zu einem Höchstbetrag von drei Monaten. Der Höchstbetrag, den das Zeitarbeitsunternehmen zu zahlen hat, darf auf keinen Fall den Betrag übersteigen, der im Rahmen seiner Versicherungspolice auszuzahlen ist.
- 3. Die Haftung des Zeitarbeitsunternehmens für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinns, entgangener Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Artikel 19: Geistiges und gewerbliches Eigentum
- 1. Auf Ersuchen des Auftraggebers lässt das Zeitarbeitsunternehmen den Zeitarbeitnehmer eine schriftliche Erklärung unterzeichnen, um - soweit erforderlich und möglich - sicherzustellen oder zu fördern, dass alle Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum an den Ergebnissen der Arbeit des Zeitarbeitnehmers auf den Auftraggeber übertragen sind oder werden. Wenn das Zeitarbeitsunternehmen dem Zeitarbeitnehmer in diesem Zusammenhang ein Honorar oder sonstige Kosten schuldet, schuldet der Auftraggeber dem Zeitarbeitsunternehmen dasselbe Honorar oder dieselben Kosten.
- 2. Es steht dem Auftraggeber frei, direkt mit dem Zeitarbeitnehmer einen Vertrag über die in Absatz 1 genannten Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum abzuschließen oder ihm eine Erklärung zur Unterschrift vorzulegen. Der Auftraggeber informiert das Zeitarbeitsunternehmen über seine diesbezüglichen Absichten und übergibt dem Zeitarbeitsunternehmen eine Kopie der diesbezüglichen Vereinbarung/Erklärung.
- 3. Das Zeitarbeitsunternehmen haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Bußgelder oder Strafen, die der Zeitarbeitnehmer verwirkt, oder für Schäden, die der Auftraggeber dadurch erleidet, dass der Zeitarbeitnehmer ein Recht auf geistiges und/oder gewerbliches Eigentum geltend macht.
Artikel 20: Vertraulichkeit
- 1. Das Zeitarbeitsunternehmen und der Auftraggeber geben keine vertraulichen Informationen von oder über die andere Partei, deren Tätigkeiten und Beziehungen, die ihnen im Rahmen des Auftrags bekannt geworden sind, an Dritte weiter, es sei denn, die Weitergabe dieser Informationen ist für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich oder sie sind gesetzlich zur Weitergabe verpflichtet.
- 2. Auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet das Zeitarbeitsunternehmen den Zeitarbeitnehmer zur Verschwiegenheit über alles, was ihm während der Ausführung der Arbeit zur Kenntnis gelangt oder bekannt wird, es sei denn, der Zeitarbeitnehmer ist gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet.
- 3. Es steht dem Auftraggeber frei, den Zeitarbeitnehmer direkt zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der Auftraggeber informiert das Zeitarbeitsunternehmen über seine diesbezüglichen Absichten und übergibt dem Zeitarbeitsunternehmen eine Kopie der diesbezüglich erstellten Erklärung/Vereinbarung. Das Zeitarbeitsunternehmen haftet nicht für Bußgelder, Strafen oder Schäden, die dem Auftraggeber durch die Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht durch den Zeitarbeitnehmer entstehen.
Artikel 21: Besondere Pflichten in Bezug auf die Identität und die Verarbeitung personenbezogener Daten
- 1. Der Auftraggeber, dem das Zeitarbeitsunternehmen einen Zeitarbeitnehmer überlässt, prüft und stellt die Identität des Zeitarbeitnehmers gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften fest, unter anderem gemäß dem niederländischen Ausländerbeschäftigungsgesetz [Wet arbeid vreemdelingen], dem niederländischen Wav (Wet op de loonbelasting) und dem niederländischen Gesetz über die Ausweispflicht [Wet op de identificatieplicht]. Der Kunde kommt auch seinen Verpflichtungen in Bezug auf Verwaltung und Aufbewahrung nach.
- 2. Bei ausländischen Staatsangehörigen erklärt der Auftraggeber ausdrücklich, dass ihm die Wav bekannt ist und dass er von dem ausländischen Staatsangehörigen bei Aufnahme der Tätigkeit eine Kopie des in § 1 Abs. 1 bis 3 des Ausweispflichtgesetzes genannten Dokuments erhalten muss. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dieses Dokument sorgfältig zu prüfen, die Identität des Ausländers anhand des Dokuments festzustellen und eine Kopie des Dokuments in seine Unterlagen aufzunehmen. Der private Arbeitsvermittler ist nicht verantwortlich oder haftbar für eine Geldstrafe, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Wav auferlegt wird.
- 3. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten vertraut ist. Das Zeitarbeitsunternehmen und der Auftraggeber werden sich gegenseitig in die Lage versetzen, die vorgenannten Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber wird die durch das Zeitarbeitsunternehmen erhaltenen personenbezogenen Daten auf jeden Fall nur für den Zweck verwenden, für den sie erhalten wurden, sie nicht länger aufbewahren, als es nach den Gesetzen und Vorschriften zulässig ist, und dafür sorgen, dass diese personenbezogenen Daten angemessen gesichert werden.
Artikel 22: Behandlung von Zeitarbeitnehmern
- 1. Der Auftraggeber und das Zeitarbeitsunternehmen werden keine unzulässigen Unterscheidungen aufgrund von Religion, persönlicher Überzeugung, politischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Rasse, Nationalität, heterosexueller oder homosexueller Orientierung, Familienstand, Behinderung, chronischer Krankheit, Alter oder aus anderen Gründen treffen. Der Kunde und das Zeitarbeitsunternehmen stellen nur Anforderungen, die für die Tätigkeit relevant sind, oder lassen zu, dass solche Anforderungen bei der Erteilung oder Ausführung des Auftrags sowie bei der Auswahl und Behandlung der Zeitarbeitnehmer berücksichtigt werden.
- 2. Der Kunde muss mit dem Whistleblower-Gesetz vertraut sein und dafür sorgen, dass der Zeitarbeitnehmer in ähnlicher Weise wie sein eigenes Personal Zugang zum Whistleblower-System erhält, wenn der Kunde ein solches System hat oder anwendet.
- 3. Verfügt der Auftraggeber über ein Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Behandlung von Arbeitnehmern, sorgt er dafür, dass der Zeitarbeitnehmer in gleicher Weise wie sein eigenes Personal Zugang zu diesem Beschwerdeverfahren hat. Dies betrifft nur Beschwerden, die nicht das Zeitarbeitsunternehmen betreffen. All dies, sofern keine gesetzlichen Verpflichtungen bestehen.
Artikel 23: Mitbestimmung
- 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Zeitarbeitnehmer, der Mitglied des Betriebsrats des Zeitarbeitsunternehmens oder des Betriebsrats des Auftraggebers ist, die Möglichkeit zu geben, diese Mitbestimmungsrechte nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften auszuüben.
- 2. Übt der Leiharbeitnehmer die Mitbestimmung im Betrieb des entleihenden Unternehmens aus, so schuldet das entleihende Unternehmen auch den Tarif des Auftraggebers für die Stunden, in denen der Leiharbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung der Mitbestimmung während der Arbeitszeit Arbeit leistet oder eine Schulung besucht.
- 3. Der Auftraggeber erklärt, dass ihm seine Informationspflichten nach dem Betriebsrätegesetz (BetrVG) bezüglich des (voraussichtlichen) Einsatzes von Zeitarbeitnehmern in seinem Unternehmen bekannt sind. Wenn und soweit sich der Auftraggeber bei der Erfüllung dieser Informationspflichten auf die vom Zeitarbeitsunternehmen erteilten oder zu erteilenden Auskünfte stützen will, wird die Erteilung der Auskünfte nicht über das hinausgehen, was das WOR verlangt.
Artikel 24: Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Zuweisung von Arbeitskräften durch Vermittler
- 1. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit § 8b des Wet allocatiearbeidskrachten door intermediairs (Gesetz über die Zuweisung von Arbeitskräften durch Vermittler) vertraut ist und dafür sorgt, dass die Zeitarbeitnehmer den gleichen Zugang zu den betrieblichen Einrichtungen oder Dienstleistungen in seinem Unternehmen haben, insbesondere zu Kantinen, Kinderbetreuungs- und Transporteinrichtungen, wie die Arbeitnehmer, die von seinem Unternehmen in gleicher oder gleichwertiger Stellung beschäftigt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.
- 2. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er mit § 8c des Gesetzes über die Zuweisung von Arbeitskräften durch Vermittler vertraut ist und dafür sorgt, dass in seinem Unternehmen frei werdende Stellen dem Zeitarbeitnehmer klar und rechtzeitig mitgeteilt werden, so dass der Zeitarbeitnehmer die gleiche Chance hat, einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen wie die Arbeitnehmer dieses Unternehmens.
- 3. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er mit Artikel 10 des niederländischen Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern durch Vermittler vertraut ist. Dem Zeitarbeitsunternehmen ist es nicht gestattet, Arbeitnehmer beim Auftraggeber oder in dem Teil des Unternehmens des Auftraggebers einzusetzen, in dem ein Arbeitsstreik, ein Ausschluss oder eine Besetzung stattfindet. Der Auftraggeber informiert das Zeitarbeitsunternehmen rechtzeitig und vollständig über die Absicht, von den Gewerkschaften organisierte oder nicht organisierte kollektive Maßnahmen zu beginnen, aufzunehmen, fortzusetzen oder zu beenden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen Streik, eine Aussperrung oder eine Arbeitsniederlegung. Der Auftraggeber darf dem Zeitarbeitnehmer bei der Ausübung seiner Aufsicht und Leitung ausdrücklich keine Anweisungen erteilen, die zu einem Verstoß gegen Artikel 10 des Waadi führen würden. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er mit Artikel 12a des niederländischen Gesetzes über die Zuweisung von Arbeitskräften durch Vermittler vertraut ist. Der Auftraggeber informiert das Zeitarbeitsunternehmen vor Beginn der Überlassung und bei Bedarf auch danach rechtzeitig und vollständig schriftlich oder elektronisch über die Arbeitsbedingungen.
Artikel 25: Rechtsstreitigkeiten und anwendbares Recht
- 1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, für das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist in erster Instanz ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Sendeunternehmen seinen Sitz hat.
2. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf alle Angebote, Aufträge und sonstigen Vereinbarungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
Artikel 26: (teilweise) (nichtige) Allgemeine Geschäftsbedingungen
- 1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben der Auftrag und die allgemeinen Bedingungen im übrigen in Kraft. Die nicht rechtsgültigen oder nicht rechtswirksamen Bestimmungen werden durch Bestimmungen ersetzt, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmungen möglichst nahe kommen.
Artikel 27: Antidiskriminierungspolitik"
- Reduzs ist davon überzeugt, dass Vielfalt einen positiven Beitrag zur erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Kollegen leistet. Diskriminierung, in welcher Form auch immer, wird in unserer Organisation nicht geduldet, und wir setzen alles daran, Diskriminierung zu verhindern und zu bekämpfen. Dies steht im Einklang mit den allgemeinen Normen, Werten und Rechtsvorschriften zur Diskriminierung. Weitere Informationen finden Sie unter: www.werkjemeezegnee.nl der ABU."
Recruitment Backoffice BV ist unser Partner auf dem Gebiet der Personalsoftware und der HR-Dienstleistungen. Dieser Spezialist ist unter anderem mit der ABU verbunden, NEN 4400-1, WKA, SNA und VCU zertifiziert. Außerdem haben sie ein G-Gütesiegel. Das bedeutet, dass Sie mit einer zuverlässigen Partei Geschäfte machen und dass Sie als Entleiher in Bezug auf die Entleiherhaftung steuerlich geschützt sind.